Wechselt Wohneigentum den Besitzer - fallen Steuern und Gebühren an
Nicht nur der Käufer, sondern auch der Verkäufer muss mit unterschiedlichen Steuern und Gebühren rechnen. Diese variieren von Kanton zu Kanton.
Handänderungssteuer
In einigen Kantonen übernimmt das Grundbuchamt die Handänderung, in anderen Kantonen wird dies durch ein Notariat abgewickelt. Diese Steuer kennen die meisten Kantone und sie wird bei jeder Handänderung fällig. In der Regel muss zwischen 1 bis 3 Prozent der Verkaufssumme dafür budgetiert werden. Diese Steuer wird oft zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt. Es empfiehlt sich dringend, eine solche Abmachung im Kaufvertrag schriftlich festzuhalten. Wird nichts festgehalten, muss sie vom Käufer beglichen werden.
Es ist nicht möglich, diese Steuer mit der Hypothek zu begleichen. Ein entsprechender Betrag muss dafür separat budgetiert werden!
Grundbuchgebühren
Meist sind Grundbucheinträge unabdingbar und auch kostenpflichtig. Die Gebühren variieren von Kanton zu Kanton.
Notariatsgebühren
Kaufverträge oder auch Schuldbriefe müssen von einem Notar aufgesetzt und beurkundet werden. In einigen Kantonen übernimmt das Grundbuch diese Funktion. Das Honorar für den Notar für diese Dienstleistungen hängt i.d.R. vom Kaufpreis oder der Höhe des Schuldbriefes ab.
Grundstückgewinnsteuern
Fällt mit dem Verkauf eines Objekts ein Gewinn an, fallen in vielen Kantonen Gewinnsteuern an. Der Gewinn berechnet sich im wesentlichen aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Davon abgezogen weden dürfen wertvermehrende Investitionen. (die werterhaltenden Investitionen können von der jährlichen Steuerrechnung abgezogen werden), Inseratekosten für den Verkauf, Maklerkosten, etc.
Die Tarife sind in den meisten Kantonen progressiv, d.h. je weiter Kauf und Verkauf auseinanderliegen, desto tiefer fällt die Steuer aus. Ab ca. 30 Jahren bleiben sie konstant. Einige Kantone unterscheiden auch bei der Festlegung des Steuertarifes, ob die Immobilie selbst bewohnt war oder nicht.
Vor allem bei kurzen Haltungsdauern und stark steigenden Immobilienpreisen können die Gewinnsteuern beträchtlich ins Gewicht fallen (>50-60%). Es ist deshalb ratsam im Kaufvertrag festzuhalten, dass die Gewinnsteuer
Wird dies nicht geregelt und der Verkäufer zahlt die Gewinnsteuern nicht, kann im schlimmsten Falle die Steuerbehörde das Grundstück verpfänden.
Tipp: wird die Immobilie innerhalb der Familie veräussert oder verkauft, kann diese Steuer unter Umständen aufgeschoben werden.
Baubewilligung
In der Baubewilligung können ebenfalls Steuern und Abgaben "versteckt" sein. Die Rechnung für eine Baubewilligung kann sich aus einer oder mehreren Komponenten zusammenstellen:
V.a. die provisorischen Anschlussgebühren können ins Gewicht fallen. Es empfiehlt sich, die lokalen Behörden nach der geltenden Gebührenordung zu fragen.
Eigenmietwert
Diese Steuer fällt zwar nicht mit dem Kauf der Immobile an, jedoch muss diese für selbstbewohntes Wohneigentum mitbudgetiert werden.
Liegenschaftsabgaben
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Cornel Dudle
Dipl. Ing. ETH / MAS FHNW Bauleitung