Nach der Abnahme beginnen die Fristen zu laufen. Kennen Sie Ihre Rechte bzgl. Mängeln?
Haben Sie eine Wohnung oder ein Haus gekauft, das soeben neu gebaut wurde? Steht die "Abnahme" bevor und Sie stellen sich die Frage, was genau das rechtlich für Konsequenzen hat?
Ein Gebäude wird rechtlich gesehen nach dem Werkvertragsrecht erstellt (Art. 363ff OR). Da die dortigen Bestimmungen für ein Haus zu generell gehalten sind, wird in der Baubranche auf die detailliertere Norm SIA118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» zurückgegriffen. Wird diese vereinbart, gilt rechtlich die SIA118, im Bezug auf die Abnahme Art. 157ff.
Wie im OR ist auch nach SIA 118 der Ersteller eines Werkes erfolgsverpflichtet und übergibt dieses mit der Abnahme an den Besteller. Die Abnahme ist nach SIA 118 ein wichtiger Akt im Bauprozess. Mit der Abnahme geht das (Bau-)werk in die Obhut des Bestellers, also des Käufers über. Weiter beginnt mit der Abnahme die 2jährige Rüge- und die 5jährige Garantiefrist zu laufen (vgl. dazu auch Werksabnahme).
Die SIA118 gibt dem Käuer verschiedene Möglichkeiten, wie auf einen Mangel reagiert werden kann und unterscheidet auch zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln.
Möchten Sie jemanden auf Ihrer Seite wissen, der weiss, worauf es bei einer Abnahme ankommt und ein geschultes Auge für Mängel hat? Gerne unterstütze ich Sie dabei!
Honorar: je nach Grösse des Objektes (Bsp.: für 4-Zi Wohnung Neubau 400.- bis 500.- CHF)
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Cornel Dudle
Dipl. Ing. ETH / MAS FHNW Bauleitung